• Beratung zur Sozialversicherungsbefreiung
  • Vorbereitung zur Durchführung eines Statusfeststellungsverfahren
  • Prüfung von Rückerstattungen der Sozialversicherungsbeiträge

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Clearingstelle | Sozialversicherung: Bei Beitragsrückforderung Verjährungsfristen beachten

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Clearingstelle.de | Deutsche RentenversicherungBei einem ungeklärten Sozialversicherungsstatus drohen Beitragsnachforderungen. Umgekehrt können Beiträge von den Sozialversicherungen zurückgefordert werden, wenn sich herausstellt, dass Beiträge zu Unrecht gezahlt wurden. In beiden Fällen gelten bestimmte Fristen für Verjährung. Um Unklarheiten am Sozialversicherungsstatus gar nicht erst aufkommen zu lassen und Nachzahlungen oder Rückerstattung zu vermeiden, sollte in Zweifelsfällen grundsätzlich ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund durchgeführt werden.

In vielen Bereichen des Rechtssystems gelten bestimmte Verjährungsfristen. So können zum Beispiel Straftaten nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne verjähren. Das Gleiche gilt auch für Ansprüche auf Leistungen oder Beiträge im Bereich der Sozialversicherung. Auch sie können nach Ablauf bestimmter Zeitspannen verjähren. Während das Grundprinzip der Verjährung vielen Menschen klar ist, gibt es zwei kleine aber sehr entscheidende Details, die vielen nicht bekannt sind:

  1. Verjährung bedeutet nicht, dass die Ansprüche verfallen.
  2. Der Anspruchsgegner muss sich aktiv auf Verjährung berufen, im Fachjargon auch „Einrede der Verjährung“ genannt.

Was bedeutet das? Das bedeutet, dass nach Ablauf der Verjährungsfrist die Möglichkeit besteht, dass sich der Anspruchsgegner auf Verjährung beruft. Tut er dies nicht, was häufig aus Unwissenheit geschieht, können auch Ansprüche über den Verjährungszeitraum hinaus geltend gemacht werden. Wichtig ist im Zusammenhang mit Verjährungsfristen auch, dass sie sich unter bestimmten Voraussetzungen verändern können. Zum Beispiel durch:

  • Hemmung
  • Ablaufhemmung
  • Neubeginn
  • Verwirkung

Bei einer Hemmung beispielsweise ruht die Verjährungsfrist solange, bis der Grund für die Hemmung beseitigt wurde. Die Verjährung wird jedoch nur unterbrochen. Sie kann also nach der Hemmung weiterlaufen. Beim Neubeginn hingegen läuft eine bestimmte Frist nicht weiter. Stattdessen beginnt eine neue Frist zu laufen.

Im Sozialrecht spielen Verjährungsfristen unter anderem im Zusammenhang mit Sozialversicherungsbeiträgen eine wichtige Rolle. Das betrifft gleichermaßen:

  • Ansprüche auf Sozialversicherungsbeiträge (Sozialversicherungsträger fordern Beiträge nach)
  • Ansprüche auf Erstattung von zu Unrecht gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen (Versicherter fordert zu Unrecht gezahlte Beiträge von Sozialversicherungsträgern zurück)

Verjährung im Zusammenhang mit Beitragsnachforderungen der Sozialversicherungsträger

Fordert ein Sozialversicherungsträger wie zum Beispiel die Renten-, Kranken- oder Arbeitslosenversicherung Beiträge nach, gilt dafür eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Sie beginnt nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig geworden sind. Eine Ausnahme gilt, wenn  Beiträge vorsätzlich nicht gezahlt wurden. In diesem Fall gilt eine Verjährungsfrist von bis zu 30 Jahren. Gerade bei Personengruppen, bei denen besonders häufig Unklarheiten beim Sozialversicherungsstatus auftreten, ist daher besondere Vorsicht geboten. Bei ihnen wird besonders häufig Vorsatz angenommen. Das betrifft insbesondere:

  • Gesellschafter-Geschäftsführer
  • Geschäftsführer
  • Gesellschafter
  • Mitarbeitende Familienangehörige oder Ehepartner
  • Vorstände von Aktiengesellschaften
  • Freie Mitarbeiter

Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen

Im Zusammenhang mit der Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen gilt ebenfalls eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Allerdings nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die Beiträge entrichtet wurden. Es gilt jedoch eine Einschränkung: Beiträge werden nur für Zeiträume erstattet, in denen keine Leistungen der jeweiligen Versicherung in Anspruch genommen wurden. Im Falle der Krankenversicherung können Beiträge daher häufig nicht für den vollständigen Zeitraum zurückgefordert werden. Bei der Rentenversicherung ist dies hingegen in der Regel möglich.


Unklarheiten beseitigen

Vorsatz außen vor gelassen, kommt es zu Nachforderungen oder Rückerstattungen von Sozialversicherungsbeiträgen vor allem immer dann, wenn der Sozialversicherungsstatus einer Person ungeklärt ist. Damit es zu dieser Situation gar nicht erst kommt, sollte bei Zweifeln am eigenen Sozialversicherungsstatus oder dem Status eines Mitarbeiters grundsätzlich mit einem Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund geklärt werden. In einem solchen Verfahren nach § 7a SGB IV wird der Sozialversicherungsstatus einer Person individuell geprüft und verbindlich festgelegt. Einen Antrag auf ein Statusfeststellungsverfahren können sowohl die betreffende Person als auch der Arbeit-/Auftraggeber oder auch beide gemeinsam stellen. Der im Verfahren ermittelte und festgelegte Sozialversicherungsstatus ist verbindlich für alle Zweige der Sozialversicherung.


Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen

Um Komplikationen und Schwierigkeiten bei der Antragstellung und der Durchführung eines Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund zu vermeiden, sollte ein Antrag nur mit professioneller Unterstützung gestellt werden. Auf diese Weise können langfristige Rechtsstreite und auch das Risiko von Beitragsnachforderungen oder Rückerstattungen vermieden werden. Unsere erfahrenen Rentenberater und Rechtsanwälte unterstützen Sie zum Beispiel bei:

  • Der Antragstellung und der Klärung offener Fragen im Vorfeld
  • Der Durchführung der Statusfeststellungsverfahrens
  • Gerichtlichen Auseinandersetzungen, wenn Sie gegen eine Entscheidung der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund Widerspruch einlegen müssen

Lassen Sie sich kostenlos und unverbindlich beraten, was wir für Sie tun können. Wir beantworten gerne Ihre Fragen am Telefon, per Mail oder auch im persönlichen Chat.


Deutlicher Hinweis: Die Deutsche Rentenversicherung Bund als Clearingstelle ist für die rechtliche Prüfung der Statusfeststellung zuständig. Der genannte Kontakt bezieht sich auf die Webseite clearingstelle.de - Beratung von gesetzlich zugelassenen Rentenberatern.