• Beratung zur Sozialversicherungsbefreiung
  • Vorbereitung zur Durchführung eines Statusfeststellungsverfahren
  • Prüfung von Rückerstattungen der Sozialversicherungsbeiträge

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Medienbranche: Scheinselbstständigkeit vermeiden

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Clearingstelle.de | Medienbranche: Scheinselbstständigkeit vermeiden - Mann recherchiert im Internet In der Medienbranche ist die freie Mitarbeit eine weit verbreitete Form der Mitarbeit. Häufig sogar in Form der sogenannten festen Freien, die als Selbstständige auftreten. Das ist sozialversicherungsrechtlich nicht immer korrekt und häufig handelt es sich um Scheinselbstständigkeit. Inzwischen geht der Zoll systematisch gegen diese Form der Beschäftigung vor. Die betroffenen freien Mitarbeiter können sich in zahlreichen Fällen über umfangreiche Rückzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen freuen. Ein Statusfeststellungsverfahren durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung sorgt Klarheit.


In vielen Fällen liegt Scheinselbstständigkeit vor

Viele Medienunternehmen stehen in dem Ruf, durch fragwürdige Beschäftigungsverhältnisse von freien Mitarbeiten Sozialversicherungsbeiträge umgehen und Arbeitnehmerrechte aushebeln zu wollen. Die Zusammenarbeit mit selbstständigen Journalisten, Redakteuren und anderen Medienschaffenden in Form einer freien Mitarbeit ist daher durchaus üblich. Häufig findet die Zusammenarbeit dauerhaft und ausschließlich mit dem einen Auftraggeber statt. In diesen Fällen handelt es sich sehr oft um Scheinselbstständigkeit des beschäftigten freien Mitarbeiters.


Besonderheiten für Selbstständige in der Medienbranche

Als Selbstständige unterliegen die Betroffenen per Gesetz über die Künstlersozialkasse (KSK) der Sozialversicherungspflicht. Die KSK zahlt dabei den Arbeitgeberanteil zu den Versicherungsbeiträgen als Zuschuss. Der Sozialversicherungspflichtige zahlt seinen Anteil der Versicherungsbeiträge an die KSK.

Zurzeit kommt es zu einer verstärkten Überprüfung von freien Mitarbeitsverhältnissen in der Medienbranche. Dabei stellt sich häufig Scheinselbstständigkeit heraus. Die Betroffenen sind und waren also sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Das hat zur Folge, dass der vermeintlich selbstständige freie Mitarbeiter zu Unrecht Sozialversicherungsbeiträge über die KSK gezahlt hat. Bei Aufdeckung der Scheinselbstständigkeit bedeutet das:

  1. Die Beitragszahlungen werden Rückabgewickelt. Der Betroffene erhält eine umfangreiche Rückzahlung. Oft im vier- oder sogar fünfstelligen Bereich.
  2. Der Auftrag- bzw. Arbeitgeber muss umfangreiche Nachzahlungen an die Sozialversicherungsträger leisten.

Statusfeststellungsverfahren sorgt für Klarheit

Für Klarheit und vor allem Rechtssicherheit können alle Beteiligten mit einem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV sorgen. Zuständig ist für ein solches Verfahren die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Sie prüft im Einzelfall, welcher Sozialversicherungsstatus für eine Person zutrifft. Eine Überprüfung sollte bei Abschluss eines „kritischen“ Beschäftigungsverhältnisses im Interesse aller Beteiligten erfolgen.


Deutlicher Hinweis: Die Deutsche Rentenversicherung Bund als Clearingstelle ist für die rechtliche Prüfung der Statusfeststellung zuständig. Der genannte Kontakt bezieht sich auf die Webseite clearingstelle.de - Beratung von gesetzlich zugelassenen Rentenberatern.