• Beratung zur Sozialversicherungsbefreiung
  • Vorbereitung zur Durchführung eines Statusfeststellungsverfahren
  • Prüfung von Rückerstattungen der Sozialversicherungsbeiträge

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Wann liegt arbeitnehmerähnliche Beschäftigung vor?

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Clearingstelle.de | Deutsche Rentenversicherung - arbeitnehmerähnliche BeschäftigungWer als Unternehmer Aufträge an Selbstständige vergibt, geht in der Regel davon aus, dass diese Art der Zusammenarbeit für ihn keinerlei sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen mit sich bringt. Das ist soweit auch korrekt, sofern die notwendigen Voraussetzungen bei der Zusammenarbeit erfüllt sind. Sind sie nicht erfüllt, kann Scheinselbstständigkeit vorliegen, was mit erheblichen finanziellen Belastungen für den Auftraggeber verbunden ist. Eine weitere Form der Zusammenarbeit kann auch die arbeitnehmerähnliche Beschäftigung sein. Für den Auftraggeber ist diese Form der Beschäftigung weitaus unproblematischer als Scheinselbstständigkeit. Aber wann liegt sie vor? Für Klarheit sorgt die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund mit einem Statusfeststellungsverfahren.


Was ist arbeitnehmerähnliche Beschäftigung?

Arbeitnehmerähnliche Beschäftigung kann vorliegen, wenn ein Unternehmer als Auftraggeber mit einem Selbstständigen als Auftragnehmer zusammenarbeitet. Diese spezielle Form der Beschäftigung ist gegeben, wenn der Auftragnehmer:

  • In seinen Entscheidungen frei und nicht an Weisungen gebunden ist
  • Arbeitszeit und -ort frei wählen kann
  • Sofern er nicht freiberuflich tätig ist, sein Gewerbe ordnungsgemäß angemeldet hat
  • Über eigene Geschäftsräume verfügt (nicht zwingend notwendig)
  • Überwiegend und dauerhaft für einen einzigen Auftraggeber tätig ist und mit dieser Tätigkeit 5/6 oder mehr seines Umsatzes erzielt
  • Selber keine Mitarbeiter sozialversicherungspflichtig beschäftigt

Ausschlaggebend sind vor allem die beiden letzten Punkte: Umsatz größtenteils aus Tätigkeit für einen einzigen Auftraggeber und keine Beschäftigung von Mitarbeitern. Die übrigen Kriterien gelten auch für jede andere selbstständige Tätigkeit.


Welche Konsequenzen hat arbeitnehmerähnlich Beschäftigung?

Ein entscheidender Unterschied der arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung gegenüber einer Scheinselbstständigkeit besteht darin, dass der Selbstständige rechtlich und formal auch tatsächlich als Selbstständiger gilt. Im Gegensatz zu einer „echten“ selbstständigen Tätigkeit unterliegt er der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. In den übrigen Bereichen besteht keine Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigungsform. Die Beitragspflicht trägt alleine der Betroffene Selbstständige. Der Auftraggeber hat bei arbeitnehmerähnlicher Beschäftigung keine Beitragspflichten. Existenzgründer haben die Möglichkeit, sich für die ersten drei Jahre ihrer Selbstständigkeit von der Rentenversicherungspflicht auch bei arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit befreien zu lassen.


Auswirkungen für Geschäftsführer

Ist eine Gesellschaft wie ein selbstständiger Einzelunternehmer ausschließlich oder größtenteils nur für einen Auftraggeber tätig, kann dies Auswirkungen auf den Sozialversicherungsstatus der Geschäftsführer dieser Gesellschaft haben. Sie können dann ebenfalls rentenversicherungspflichtig werden.


Verbindliche Klärung in Statusfeststellungsverfahren

Eine verbindliche Klärung des korrekten Sozialversicherungsstatus für ein Beschäftigungsverhältnis sorgt für alle Beteiligten für Klarheit und Rechtssicherheit. Möglich ist eine solche Klärung in einem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV. Ein solches Verfahren können sowohl Auftraggeber wie -nehmer, aber auch betroffene Geschäftsführer oder Gesellschafter bei der zuständigen Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen.

 


Deutlicher Hinweis: Die Deutsche Rentenversicherung Bund als Clearingstelle ist für die rechtliche Prüfung der Statusfeststellung zuständig. Der genannte Kontakt bezieht sich auf die Webseite clearingstelle.de - Beratung von gesetzlich zugelassenen Rentenberatern.