• Beratung zur Sozialversicherungsbefreiung
  • Vorbereitung zur Durchführung eines Statusfeststellungsverfahren
  • Prüfung von Rückerstattungen der Sozialversicherungsbeiträge

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Clearingstelle | Statusverfahren zur Sozialversicherungspflicht beim GmbH-Fremdgeschäftsführer

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Clearingstelle.de | Statusverfahren zur Sozialversicherungspflicht beim GmbH-FremdgeschäftsführerBeurteilt ein steuerlicher Berater die Sozialversicherungspflicht des Fremd-Geschäftsführers einer GmbH falsch und es werden rückwirkend Beiträge zur Sozialversicherung erhoben, muss sich der Auftraggeber diese Fehleinschätzung seines Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB zurechnen lassen und zahlen. Dies gilt auch, wenn die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Berlin zuvor für eine scheinbar ähnliche Tätigkeit die Sozialversicherungspflicht verneint hat.


Entscheidung des Landessozialgericht Berlin Brandenburg

Mit dem Urteil im schriftlichen Verfahren L 1 KR 5/11 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass für steuerliche Berater und damit zugleich auch für deren Auftraggeber besondere Maßstäbe bei der Bewertung eines Arbeitnehmers – hier Fremd-Geschäftsführer einer GmbH – gelten.

Auch wenn der betroffene Fremd-Geschäftsführer

  • als einziger besondere Branchenkenntnisse vorweisen kann
  • schalten und walten kann, wie er möchte
  • seine Urlaubszeit frei einteilen kann,

ist dies für die Bewertung seiner Tätigkeit als nicht versicherungspflichtig nicht alleine ausreichend.

Es bestehen dann höchstens Zweifel an seiner Sozialversicherungspflicht und ein verbindlicher Bescheid für die konkrete Tätigkeit muss mittels eines Statusverfahren eingeholt werden.

Beauftragt der Arbeitgeber dazu noch einen steuerlichen Berater, erhöht sich durch dessen Sachkunde auch die Anforderung an die eigene Sorgfalt. Der Arbeitgeber haftet für die Beiträge zur Sozialversicherung, wenn bei einer Sozialversicherungsprüfung die Sozialversicherungspflicht nachträglich festgestellt wird.


Fachleute, Statusverfahren und Clearingstelle einschalten

Gerade dann, wenn eine Tätigkeit regelmäßig als sozialversicherungspflichtig eingestuft wird, erfordern Ausnahmen eine besondere Prüfung. Ein Statusverfahren und eine Entscheidung der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung schaffen Rechtssicherheit. Grob fahrlässig hingegen handeln Auftraggeber und Steuerberater, wenn sie die notwendige Zusatzprüfung unterlassen.

Nach der Entscheidung des Landessozialgerichts drängt sich diese Prüfungspflicht für die Beteiligten geradezu auf. Es ist also auch dann ein erfahrener Fachmann für Sozialversicherungsrecht einzuschalten und ein Statusverfahren zur Feststellung der Sozialversicherungspflicht bei der Clearingstelle durchzuführen, wenn die Betroffenen nach ihrer Wertung die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht erwarten.


Deutlicher Hinweis: Die Deutsche Rentenversicherung Bund als Clearingstelle ist für die rechtliche Prüfung der Statusfeststellung zuständig. Der genannte Kontakt bezieht sich auf die Webseite clearingstelle.de - Beratung von gesetzlich zugelassenen Rentenberatern.