• Beratung zur Sozialversicherungsbefreiung
  • Vorbereitung zur Durchführung eines Statusfeststellungsverfahren
  • Prüfung von Rückerstattungen der Sozialversicherungsbeiträge

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Sozialversicherungspflicht bei Gesellschafter-Geschäftsführern: Stimmbindung richtig regeln

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Clearingstelle.de | Deutsche Rentenversicherung - Sozialversicherungspflicht bei Gesellschafter-GeschäftsführernDie Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH oder einer UG ist immer ein schwieriges Thema, bei dem es regelmäßig zu Streitigkeiten kommt. Oft hilft nur noch ein Gerichtsverfahren, um die Situation zu klären. Umso wichtiger ist es, die Verhältnisse so klar und eindeutig zu gestalten, wie möglich.
Das gilt zum Beispiel auch für Stimmbindung. Ein Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle Deutsche Rentenversicherung Bund sorgt für Klarheit.


Stimmbindung als Kriterium für Sozialversicherungsfreiheit

Seit einiger Zeit gilt, dass Gesellschafter eines Unternehmens immer dann sozialversicherungsfrei sind, wenn sie:

  • 50 Prozent oder mehr der Geschäftsanteile halten und über entsprechende Stimmanteile verfügen
  • Weniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile halten, aber über Vetorecht verfügen und so Entscheidungen des Unternehmens maßgeblich beeinflussen können

Gerade im zweiten Fall kommt es darauf an, die Verhältnisse vertraglich einwandfrei zu regeln, wenn Sozialversicherungsfreiheit gewünscht ist.


Aktuelles Urteil zur Stimmbindung

In einem aktuellen Fall hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz einen Gesellschafter-Geschäftsführer für sozialversicherungspflichtig erklärt, der mit 10 Prozent am Unternehmen beteiligt war, dessen Geschäftsführer er war. Dieses Urteil hatte das Gericht gefällt, obwohl sich die Gesellschafter vertraglich darauf geeinigt hatten, Beschlüsse nur einstimmig zu fassen. Es herrschte also Stimmbindung.

Eigentlich hätten damit alle Bedingungen für Sozialversicherungsfreiheit des Gesellschafter-Geschäftsführers erfüllt sein müssen. Der Teufel steckte wie so oft in solchen Fällen im Detail. Die Beteiligten hatten für die Stimmbindung ein Kündigungsrecht vereinbart. Es konnte also aufgehoben werden. Diese Vereinbarung war ausschlaggebend für die Beurteilung des Gesellschafter-Geschäftsführers als sozialversicherungspflichtig.


Status prüfen lassen

Um Rechtssicherheit zu bekommen, sollten Betroffene zum einen Vereinbarungen vertraglich immer auch mit Blick auf die Sozialversicherungspflicht regeln und festlegen. Zusätzliche Sicherheit schafft immer auch ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV. In dem Verfahren können Personen bei Zweifeln an ihrem Sozialversicherungsstatus ihren Status prüfen und festlegen lassen. Zuständig ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund.


Deutlicher Hinweis: Die Deutsche Rentenversicherung Bund als Clearingstelle ist für die rechtliche Prüfung der Statusfeststellung zuständig. Der genannte Kontakt bezieht sich auf die Webseite clearingstelle.de - Beratung von gesetzlich zugelassenen Rentenberatern.