• Beratung zur Sozialversicherungsbefreiung
  • Vorbereitung zur Durchführung eines Statusfeststellungsverfahren
  • Prüfung von Rückerstattungen der Sozialversicherungsbeiträge

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Clearingstelle | Scheinselbstständigkeit im Handwerk – welche Risiken drohen Handwerksbetrieben?

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Clearingstelle.de | Scheinselbstständigkeit im HandwerkIn vielen Bereichen des Handwerks ist es üblich, Subunternehmer oder auch freie Mitarbeiter zu beschäftigen. Das hat für Handwerksbetriebe viele finanzielle und auch organisatorische Vorteile. Es birgt aber auch zahlreiche Risiken. Mit einem Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund können sich Handwerksbetriebe schützen.

Bei Betriebsprüfungen stößt die Deutsche Rentenversicherung Bund regelmäßig auf Fälle von Scheinselbstständigkeit. Nicht die Unternehmer bzw. die Betriebe selbst sind scheinselbstständig. Vielmehr beschäftigen sie Subunternehmer oder auch freie Mitarbeiter, die keineswegs als Selbstständige einzustufen sind. Die Gründe für eine Scheinselbstständigkeit bzw. die Beschäftigung von Selbstständigen können sehr vielfältig sein und sind keineswegs immer vorsätzlicher Natur. Scheinselbstständigkeit liegt vor allem immer dann vor, wenn ein vermeintlich Selbstständiger:

  • Vorwiegend oder sogar ausschließlich für einen Auftraggeber tätig ist und damit fünf Sechstel oder mehr seines Umsatzes erzielt.
  • Fest in das Unternehmen eingegliedert ist und zum Beispiel einen festen Arbeitsbereich oder einen festen Arbeitsplatz im Unternehmen des Auftraggebers hat.
  • Keine eigenen Angestellten beschäftigt.
  • Kein eigenes unternehmerisches Risiko trägt.
  • Nicht frei über Arbeitszeiten entscheiden kann.
  • An Weisungen seines Auftraggebers gebunden ist.

Wie wird Scheinselbstständigkeit festgestellt und welche Konsequenzen drohen?

Scheinselbstständigkeit kann auf zweierlei Weisen festgestellt werden:

  1. Im Rahmen einer Betriebsprüfung
  2. Aufgrund einer Klage des betreffenden Beschäftigten

Bestätigt sich ein Verdacht von Scheinselbstständigkeit, hat das vor allem für den Arbeitgeber mitunter verheerende Konsequenzen. In dem Glauben, einen nicht sozialversicherungspflichtigen Selbstständigen zu beschäftigen, hat er weder:

  • Sozialabgaben, noch
  • Lohnsteuer abgeführt.

Hinzu kommt, dass er Umsatzsteuer auf die Rechnungen des betreffenden Subunternehmers oder freien Mitarbeiters geltend gemacht hat, sofern dieser nicht etwa als Kleinunternehmer umsatzsteuerbefreit war.

Das bedeutet für Unternehmer, die Scheinselbstständige beschäftigen, dass sie nachträglich Sozialabgaben und Lohnsteuer zahlen müssen. Im Falle der Sozialabgaben sowohl den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmeranteil. Hinzu kommt, dass sie den Vorsteuerabzug auf Rechnungen des Scheinselbstständigen nicht geltend machen können, wodurch sich die zu zahlenden Umsatzsteuern erhöhen können. Hat der betreffende Subunternehmer oder freie Mitarbeiter von sich aus geklagt, können ihm rückwirkend Arbeitnehmerrechte eingeräumt werden.


Was können Unternehmen tun, um sich vor der Beschäftigung von Scheinselbstständigen zu schützen?

Wer als Unternehmer freie Mitarbeiter oder Subunternehmer beschäftigen möchte, kann vor allem zwei Dinge tun:

  1. Verträge so gestalten, dass eine abhängige Beschäftigung ausgeschlossen werden kann (z. B. expliziter Ausschluss der Weisungsbindung oder klare Vereinbarung freier Zeiteinteilung etc.)
  2. Ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen

Zu beachten ist, dass die vertraglich vereinbarten Verhältnisse auch tatsächlich den praktizierten Verhältnissen entsprechen müssen. Das Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund dient dazu, den Sozialversicherungsstatus für das Beschäftigungsverhältnis verbindlich prüfen zu lassen. Grundlage dafür ist § 7a SGB IV. Ein solches Verfahren kann grundsätzlich von der betreffenden Person, dem Auftraggeber oder auch von beiden gemeinsam beantragt werden.

Im Rahmen des Verfahrens wird verbindlich geprüft und festgelegt, welcher Sozialversicherungsstatus gilt. Stellt sich bei einem solchen Verfahren heraus, dass Sozialversicherungspflicht besteht, kann der Unternehmer Sozialversicherungsabgaben und Lohnsteuer korrekt abführen. Grundsätzlich sollte das Verfahren möglichst vor oder spätestens bis einen Monat nach Beginn der Geschäftsbeziehungen beantragt werden.


Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen

Um Komplikationen bei der Beantragung eines Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund zu vermeiden, sollten Handwerksbetriebe professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Das gilt für die Beratung im Vorfeld gleichermaßen wie für die Durchführung des Verfahrens. Unsere Experten stehen Ihnen im Zusammenhang mit einem Statusfeststellungsverfahren bei allen Fragen zur Verfügung. Wir unterstützen Sie zum Beispiel bei:

  • Der Vorbereitung eine Statusfeststellungsverfahren
  • Der Durchführung des Verfahrens
  • Eventuellen gerichtlichen Verfahren, etwa wenn Widerspruch gegen das Ergebnis des Statusfeststellungsverfahren eingelegt werden muss

Lassen Sie sich kostenlos und unverbindlich beraten, was wir für Sie tun können. Wir beraten Sie gern per Telefon, Mail oder auch im persönlichen Chat.


Deutlicher Hinweis: Die Deutsche Rentenversicherung Bund als Clearingstelle ist für die rechtliche Prüfung der Statusfeststellung zuständig. Der genannte Kontakt bezieht sich auf die Webseite clearingstelle.de - Beratung von gesetzlich zugelassenen Rentenberatern.