• Beratung zur Sozialversicherungsbefreiung
  • Vorbereitung zur Durchführung eines Statusfeststellungsverfahren
  • Prüfung von Rückerstattungen der Sozialversicherungsbeiträge

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Obligatorisches Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV – für wen gilt es?

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Clearingstelle.de | Obligatorisches Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV – für wen gilt es? Der Sozialversicherungsstatus ist eine Sache, um die sich die meisten Menschen nicht weiter kümmern müssen.

Gerade bei den meisten angestellten Arbeitnehmern ist er klar. Sie unterliegen der Sozialversicherungspflicht, zahlen ihre Beiträge und haben Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen. Aber nicht bei allen Personen ist es so einfach. Es gibt bestimmte Personengruppen, bei denen es häufig zu Unklarheiten beim Sozialversicherungsstatus kommt. Für einige von ihnen wurde in den vergangenen Jahren die obligatorische Statusüberprüfung nach § 7a SGB IV eingeführt. Aber auch für Personen, die der obligatorischen Statusüberprüfung unterliegen, kann es in einigen Fällen sinnvoll sein, selber ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund zu beantragen.


Wer unterliegt der obligatorischen Statusüberprüfung?

Der § 7a SGB IV gibt allen Personen das Recht, einen Antrag auf eine Überprüfung ihres Sozialversicherungsstatus zu stellen, wenn die Person berechtigte Zweifel an ihrem aktuellen Status hat. Es folgt dann eine individuelle Prüfung und Festlegung des zutreffenden Sozialversicherungsstatus durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Gleichzeitig regelt der Paragraf aber auch, dass bei bestimmten Personen in jedem Fall eine Einzelfallprüfung erfolgt. Das betrifft:

  1. Geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH
  2. Mitarbeitende Ehe- oder Lebenspartner sowie Abkömmlinge des Arbeitgebers

In beiden Fällen wird die Überprüfung automatisch eingeleitet, sobald der Arbeitgeber ein entsprechendes Beschäftigungsverhältnis bei der Einzugsstelle der Sozialversicherung meldet.


Trotz obligatorischer Überprüfung Status selber prüfen lassen?

Die obligatorische Überprüfung findet von Amts wegen für die betroffenen Personengruppen statt. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen Personen, deren Status regulär obligatorisch geprüft wird, von sich aus einen Antrag auf Statusprüfung stellen sollten.

Das ist zum einen immer dann der Fall, wenn die obligatorische Prüfung – aus welchen Gründen auch immer – nicht erfolgt. Das kommt in der Praxis öfter vor, als vermutet. Betroffene sollten in diesen Fällen im eigenen Interesse eine Überprüfung bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen.

Die obligatorische Statusüberprüfung wurde erst vor einigen Jahren eingeführt und gilt seitdem für neue Beschäftigungsverhältnisse. Eine rückwirkende Prüfung für ältere Beschäftigungsverhältnisse findet nicht statt. Betroffene Personen, für die die obligatorische Prüfung nach § 7a SGB IV zutrifft, sollten auch in diesem Fall einen Antrag auf ein Statusfeststellungsverfahren stellen.

 


Deutlicher Hinweis: Die Deutsche Rentenversicherung Bund als Clearingstelle ist für die rechtliche Prüfung der Statusfeststellung zuständig. Der genannte Kontakt bezieht sich auf die Webseite clearingstelle.de - Beratung von gesetzlich zugelassenen Rentenberatern.