Clearingstelle | Mitarbeitende Ehepartner und Familienangehörige – Sozialversicherungsrechtliche Einordnung äußerst schwierig
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Familienangehörige und Ehepartner, die in einem Unternehmen eine Ehepartners oder Familienangehörigen mitarbeiten, sind sozialversicherungsrechtlich mitunter nur sehr schwer einzuordnen. Erschwerend kommt hinzu, dass Sozialversicherungs- und Steuerrecht zu unterschiedlicher Auffassung kommen können.
Kriterien für Sozialversicherungsstatus
Im Vergleich zu herkömmlichen Angestellten genießen Familienangehörige und Ehepartner, die in Familienunternehmen mitarbeiten, in der Regel einen Sonderstatus. Häufig sind sie nicht oder nur sehr bedingt weisungsgebunden, können also viele Entscheidungen weitestgehend selbstständig entscheiden. Das Aufgabenfeld kann sehr klar definiert oder auch völlig frei sein.
Sozialversicherungspflicht ist vor allem immer dann gegeben, wenn die betreffende Person:
- einen festen Arbeitsplatz mit klar definierten Aufgaben inne hat
- weisungsgebunden ist
- Wie andere Angestellte im Unternehmen eingegliedert ist
- Ein regelmäßiges Gehalt in angemessener Höhe erhält
- Geregelte Arbeits- und Urlaubszeiten hat
Je stärker ein betreffendes Arbeitsverhältnis von diesen Punkten abweicht, desto eher liegt Sozialversicherungsfreiheit vor. Entscheidend sind in der Regel die tatsächlich praktizierten Verhältnisse.
Klärung durch Statusfeststellungsverfahren
Weil eine klare Bestimmung des SV-Status damit häufig recht schwierig ist, wurde vor einigen Jahren das obligatorische Statusfeststellungsverfahren eingeführt. Seitdem wird bei jedem neuen Beschäftigungsverhältnis mit einem Familienangehörigen oder Ehepartner der Sozialversicherungsstatus im Einzelfall geprüft und festgelegt. Bei älteren Beschäftigungsverhältnissen sollten die betroffenen Personen von sich aus bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund einen Antrag auf ein Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a SGB IV stellen.
Der in einem solchen Verfahren ermittelte Status muss nicht zwangsläufig immer auch mit dem steuerlichen Status der betreffenden Person übereinstimmen. So wurde in einem aktuellen Gerichtsverfahren die Ehefrau eines Zahnarztes, die in der Praxis ihres Mannes für die Organisation und Verwaltung zuständig war, sozialversicherungsrechtlich als sozialversicherungsfrei, steuerrechtlich hingegen jedoch als abhängig beschäftigt eingestuft. Sie war damit von der Sozialversicherung befreit, musste gleichzeitig aber auch keine Gewerbesteuer zahlen.
Deutlicher Hinweis: Die Deutsche Rentenversicherung Bund als Clearingstelle ist für die rechtliche Prüfung der Statusfeststellung zuständig. Der genannte Kontakt bezieht sich auf die Webseite clearingstelle.de - Beratung von gesetzlich zugelassenen Rentenberatern.