• Beratung zur Sozialversicherungsbefreiung
  • Vorbereitung zur Durchführung eines Statusfeststellungsverfahren
  • Prüfung von Rückerstattungen der Sozialversicherungsbeiträge

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Geschäftsführende Gesellschafter immer seltener sozialversicherungsfrei

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Clearingstelle.de | Deutsche Rentenversicherung - Geschäftsführende GesellschafterBei der Beurteilung des Sozialversicherungsstatus von mitarbeitenden Gesellschaftern hat sich in den vergangenen Jahren die Rechtsprechung gewandelt – zugunsten der Sozialversicherung.

Die Klärung des Sozialversicherungsstatus von Geschäftsführern, die gleichzeitig auch Gesellschafter des Unternehmens sind, ist seit jeher schwierig. Die Entscheidung, ob Sozialversicherungsfreiheit oder -pflicht besteht, ist eine Gratwanderung und immer eine Einzelfallentscheidung. Relativ klar ist der Fall, wenn der mitarbeitende Gesellschafter über die Mehrheit der Anteile und damit auch der Stimmrechte der Gesellschaft verfügt. In diesem Fall liegt üblicherweise Sozialversicherungsfreiheit vor.


Grenzfall Minderheitsgesellschafter

Schwieriger verhält es sich, wenn der mitarbeitende Gesellschafter sogenannter Minderheitsgesellschafter ist – er also nicht über die Mehrheit der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung und der Anteile an der Gesellschaft verfügt. Lange war es üblich, dass der betreffende Minderheitsgesellschafter auch in diesem Fall häufig noch als sozialversicherungsfrei eingestuft wurde, wenn er de facto trotz geringer Beteiligung „beherrschender Kopf“ des Unternehmens war. Etwa, weil er als einziger im Unternehmen über relevantes Branchenwissen oder wichtige Kontakte verfügte. Diese Möglichkeit hat das Bundessozialgericht mit mehreren Urteilen im vergangenen Jahr 2015 praktisch außer Kraft gesetzt.


Nur noch in zwei Fällen Sozialversicherungsfreiheit für Gesellschafter-Geschäftsführer

Nach der aktuellen Rechtsprechung können Gesellschafter-Geschäftsführer nur noch in zwei Fällen sozialversicherungsfrei sein:

  1. Sie verfügen als Mehrheitsgesellschafter über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und die damit verbundenen Mitbestimmungsrechte im Unternehmen
  2. Sie sind Minderheitsgesellschafter, verfügen aber über ein vertraglich klar geregeltes Vetorecht, das es ihnen ermöglicht, unliebsame Entscheidungen zu blockieren

Im Zweifelsfall prüfen lassen

Gesellschafter-Geschäftsführer, die Zweifel an ihrem aktuellen Sozialversicherungsstatus haben, sollten diesen auf jeden Fall verbindlich prüfen und festlegen lassen. Möglich ist das mit einem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV. Das Verfahren kann bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragt werden.


Deutlicher Hinweis: Die Deutsche Rentenversicherung Bund als Clearingstelle ist für die rechtliche Prüfung der Statusfeststellung zuständig. Der genannte Kontakt bezieht sich auf die Webseite clearingstelle.de - Beratung von gesetzlich zugelassenen Rentenberatern.