• Beratung zur Sozialversicherungsbefreiung
  • Vorbereitung zur Durchführung eines Statusfeststellungsverfahren
  • Prüfung von Rückerstattungen der Sozialversicherungsbeiträge

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Clearingstelle | Existenzgründung: Sozialversicherungspflicht in GmbH von Anfang an klären lassen

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Clearingstelle.de | Sozialversicherungspflicht bei ExistenzgründungBei Existenzgründungen gibt es zahlreiche rechtliche und bürokratische Dinge, die zu berücksichtigen sind. Dazu zählt auch die Klärung der Sozialversicherungspflicht für Gesellschafter, Geschäftsführer oder geschäftsführende Gesellschafter in einer GmbH oder einer haftungsbeschränkten UG. Wer hier nachlässig ist, muss unter Umständen mit Beitragsnachforderungen der Sozialversicherungen rechnen. Ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund sorgt für Rechtssicherheit. Am besten sollte von Anfang an professionelle Hilfe in Anspruch genommen werden.


Wann besteht Sozialversicherungspflicht?

In Deutschland gilt Sozialversicherungspflicht. Insbesondere für abhängig Beschäftigte aber auch teilweise oder vollständig für bestimmte Gruppen von Selbstständigen. Wann genau eine sozialversicherungspflichtige abhängige und wann eine sozialversicherungsfreie selbstständige Tätigkeit vorliegt, lässt sich nicht in allen Fällen immer ohne Probleme eindeutig klären. Besonders häufig treten solche Unklarheiten im Zusammenhang mit verschiedenen Gesellschaftsformen auf. Zum Beispiel bei GmbHs und haftungsbeschränkten UGs. Das betrifft vor allem:

  • Gesellschafter
  • Geschäftsführer
  • Gesellschaftergeschäftsführer (GGF)

Ob im Einzelfall eine abhängige sozialversicherungspflichtige oder eine selbstständige sozialversicherungsfreie Tätigkeit vorliegt, ist abhängig davon, welche Eigenschaften die Tätigkeit, bzw. das Arbeitsverhältnis aufweist. Eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ist unter anderem gekennzeichnet durch:

  • Sehr geringe Gesellschafter-Beteiligung (unter 50 %) des Gesellschafters oder Gesellschafter-Geschäftsführers
  • Der (Gesellschafter-)Geschäftsführer ist in seiner Tätigkeit weisungsgebunden
  • Der (Gesellschafter-)Geschäftsführer kann nicht frei über Arbeitszeit, -ort und -umfang entscheiden
  • Fehlende Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB – das heißt, der (Gesellschafter-)Geschäftsführer darf keine Verträge mit sich selbst abschließen

Ist einer oder sind sogar mehrere dieser Punkte erfüllt, ist die Wahrscheinlichkeit sehr groß, dass die betreffende Person sozialversicherungspflichtig ist.

Als Ausnahmen können gelten:

  • Der Gesellschafter oder Gesellschafter-Geschäftsführer kann trotz geringer Gesellschaftsanteile die Geschicke der Gesellschaft massiv beeinflussen. Etwa aufgrund eines Vetorechts, einer Sperrminorität.
  • Der (geschäftsführende) Gesellschafter verfügt als einziger im Unternehmen über besondere Branchen– oder Fachkenntnisse, die für das Unternehmen unerlässlich sind.
  • Der Gesellschafter oder Gesellschafter-Geschäftsführer trägt unabhängig von seiner Beteiligung an der Gesellschaft ein erhebliches Risiko. Etwa in Form von Darlehen oder Bürgschaften.

Inwiefern die genannten Gründe tatsächlich als Ausnahmen anerkannt werden, ist in hohem Maße einzelfallabhängig. Gerade in der jüngeren Vergangenheit gab es immer wieder Fälle, in denen die Kriterien nicht als Gründe für eine Sozialversicherungsfreiheit anerkannt wurden.


Klare Verhältnisse schaffen

Aufgrund der zahlreichen Faktoren, die eine Rolle bei der Festlegung der Sozialversicherungspflicht für Gesellschafter, Gesellschafter-Geschäftsführer und Geschäftsführer eine Rolle spielen, ist es gerade für diesen Personenkreis besonders wichtig, sich Rechtssicherheit zu verschaffen. Dazu ist es notwendig:

  • Kriterien für das Beschäftigungsverhältnis vertraglich genau festzuhalten und so auszugestalten, dass sie als belastbare Grundlage für Sozialversicherungsfreiheit – oder falls gewünscht auch für Sozialversicherungspflicht – dienen können.
  • Eine verbindliche Klärung des Sozialversicherungsstatus im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund vornehmen zu lassen.
  • Die im Vertrag festgehaltenen Bedingungen und Verhältnisse auch tatsächlich zu praktizieren.

Um Gesellschafter-/Geschäftsführerverträge sozialversicherungsrechtlich belastbar zu gestalten, ist es in der Regel unerlässlich, einen erfahrenen Anwalt zu Rate zu ziehen. Auf diese Weise sollten zum Beispiel Weisungsbindung oder auch feste Arbeitszeiten und -orte explizit ausgeschlossen werden, wenn Sozialversicherungsfreiheit gewünscht ist.

Professionelle Unterstützung ist in ähnlicher Weise auch für die Beantragung und Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund angebracht. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern wird es obligatorisch von der jeweiligen Krankenkasse bei der Clearingstelle beantragt, sobald ein entsprechendes Beschäftigungsverhältnis zur Sozialversicherung gemeldet wird. Als sogenanntes obligatorisches Statusfeststellungsverfahren sollten es Geschäftsführer und Gesellschafter durchführen lassen. Dazu müssen sie einen entsprechenden Antrag stellen. Im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens prüft die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund, welcher Sozialversicherungsstatus vorliegt – unter anderem anhand der Gesellschafter-/Geschäftsführerverträge. Das Ergebnis des Verfahrens ist bindend für alle Bereiche der Sozialversicherung.


Welche Konsequenzen drohen bei falschem SV-Status?

Die verlässliche und rechtssichere Klärung des Sozialversicherungsstatus ist deshalb besonders wichtig, weil gravierende Konsequenzen drohen, wenn von einem falschen Status ausgegangen wird. Wurden in der Annahme einer Sozialversicherungsfreiheit keine Beiträge gezahlt, können diese für bis zu vier Jahre nachgefordert werden – in manchen Fällen sogar für noch längere Zeiträume. Gerade bei neu gegründeten Unternehmen können sich die Nachforderungen auf Beträge summieren, die das Unternehmen ernsthaft in Bedrängnis bringen können. Wurden anders herum Beiträge gezahlt, ohne dass SV-Pflicht bestanden hat, können im Bedarfsfall Leistungen verweigert werden. Die Zahlungen waren in diesem Fall vergeblich. Sie können häufig zumindest zum Teil zurückgefordert werden.


Deutlicher Hinweis: Die Deutsche Rentenversicherung Bund als Clearingstelle ist für die rechtliche Prüfung der Statusfeststellung zuständig. Der genannte Kontakt bezieht sich auf die Webseite clearingstelle.de - Beratung von gesetzlich zugelassenen Rentenberatern.