• Beratung zur Sozialversicherungsbefreiung
  • Vorbereitung zur Durchführung eines Statusfeststellungsverfahren
  • Prüfung von Rückerstattungen der Sozialversicherungsbeiträge

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Urteil: Versicherungsmakler sozialversicherungspflichtig

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Clearingstelle.de | Deutsche Rentenversicherung - Versicherungsmakler sozialversicherungspflichtigIst ein selbstständiger Versicherungsmakler an einen Maklerpool angeschlossen, unterliegt er der Sozialversicherungspflicht. Zu diesem Urteil kam das Landessozialgericht Bayern. Klarheit über den Sozialversicherungsstatus verschafft in Zweifelsfällen ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund.


Gericht gibt Rentenversicherung Recht

Zu dem Urteil ist es gekommen, nachdem ein selbstständiger Versicherungsmakler geklagt hatte. Die Deutsche Rentenversicherung hatte den Selbstständigen als rentenversicherungspflichtig eingestuft. Das hatte der Kläger anders gesehen und war gegen die Einstufung gerichtlich vorgegangen. Wie sich nun zeigte, ohne Erfolg. Das Landessozialgericht gab der Deutschen Rentenversicherung Bund recht.

Der Versicherungsmakler hatte Versicherungen verschiedener Anbieter an Endkunden vermittelt. Dabei war er an einen sogenannten Maklerpool angeschlossen. Bei einem Maklerpool handelt es sich um eine Gesellschaft, die einem Makler Zugang zu den Produkten zahlreicher Versicherungsanbieter vermittelt, ohne dass der Makler mit jedem Versicherungsanbieter separat in Kontakt treten und Konditionen aushandeln muss. Die Gesellschaft übernimmt zahlreiche Verwaltungsaufgaben und behält dafür einen Teil der Vermittlungsprovision ein.


Maklerpool als alleiniger Auftraggeber

Das Gericht hatte den Maklerpool als den Auftraggeber des Maklers eingestuft. Da er ausschließlich mit diesem Pool zusammenarbeitete und selber auch keine Angestellten beschäftigte, unterliegt er auch als Selbstständiger nach geltendem Recht der Rentenversicherungspflicht. Das Gericht argumentierte damit, dass eine starke Abhängigkeit des Maklers von dem Maklerpool bestanden hatte, da er auf diesen Pool und dessen Leistungen angewiesen gewesen sei.


In Zweifelsfällen Status prüfen lassen!

Wie das Urteil zeigt, können auch Selbstständige teilweise oder vollständig der Sozialversicherungsspflicht unterliegen. Sie sollten daher im eigenen Interesse klären lassen, welcher Sozialversicherungsstatus auf sie zutrifft. Das gilt in besonderem Maße für selbstständige Einzelunternehmer ohne weitere Angestellte. Klarheit verschafft ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV. Eine Statusfestlegung können Betroffene bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen. Diese prüft dann im Einzelfall den zutreffenden Sozialversicherungsstatus und legt ihn verbindlich fest.


Deutlicher Hinweis: Die Deutsche Rentenversicherung Bund als Clearingstelle ist für die rechtliche Prüfung der Statusfeststellung zuständig. Der genannte Kontakt bezieht sich auf die Webseite clearingstelle.de - Beratung von gesetzlich zugelassenen Rentenberatern.