• Beratung zur Sozialversicherungsbefreiung
  • Vorbereitung zur Durchführung eines Statusfeststellungsverfahren
  • Prüfung von Rückerstattungen der Sozialversicherungsbeiträge

CLEARINGSTELLE.DE: Ein Team bestehend aus gesetzlich zugelassenen Rentenberatern.

clearingstelle.de - 030 5 444 56 02

Sozialversicherungsstatus bei Mehrfachbeschäftigung

Kostenfreie Beratung von clearingstelle.de zur Statusfeststellung


Clearingstelle.de | Sozialversicherungsstatus bei Mehrfachbeschäftigung Etwa 2,5 Millionen Menschen gehen in Deutschland mehr als einer Beschäftigung nach. Das meldete die Bundesagentur für Arbeit Ende Juni. Bei den meisten Zweitbeschäftigungen handelt es sich um 450-Euro-Jobs.

Aber nicht nur. Welche Auswirkungen hat eine Zweibeschäftigung auf den Sozialversicherungsstatus?

Bei Unklarheiten kann ein Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund für Klarheit sorgen.


450-Euro-Minijob

Auf einen 450-Euro-Job zahlt der Arbeitnehmer nur eine Rentenversicherungspauschale. Die anderen Zweige der Sozialversicherung blieben beitragsfrei. Von der Rentenversicherungspauschale kann sich der Arbeitnehmer befreien lassen. Diese Regelungen gelten auch, wenn ein Arbeitnehmer einen 450-Euro-Job neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausübt. Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer statt eines 450-Euro-Jobs nur einen kurzfristigen Minijob oder sogar einen „vollen“ und einen kurzfristigen Minijob gleichzeitig ausübt.

Zu Veränderungen der Sozialversicherungspflicht kommt es erst, wenn eine Person mehrere 450-Euro-Jobs ausübt und damit ein Einkommen von mehr als 450 Euro erzielt. In diesem Fall wird das Einkommen nach der Gleitzonen-Regelung behandelt, solange das Gesamteinkommen in der sogenannten Gleitzone von 450,01 bis 850 Euro liegt.


Mehrere sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen

Übt in Arbeitnehmer mehrere sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen aus, wird das Einkommen zusammengerechnet. Übersteigt es in der Summe die Versicherungspflichtgrenze, ist der Arbeitnehmer nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Er kann also wählen, ob er sich freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert. In der Renten- sowie in der Arbeitslosenversicherung besteht weiterhin Versicherungspflicht. Bleibt das Gesamteinkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze, besteht wie gewohnt Sozialversicherung- und damit Beitragspflicht in allen Bereichen der Sozialversicherung.

Bestehen bei Personen, die mehrere Beschäftigungsverhältnisse ausüben, Zweifel am Sozialversicherungsstatus, empfiehlt es sich, den Status verbindlich prüfen zu lassen. Gemäß § 7a SGB IV kann bei berechtigten Zweifeln ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragt werden. In dem Verfahren wird der Status individuell geprüft und für alle Zweige der Sozialversicherung verbindlich festgelegt.

 


Deutlicher Hinweis: Die Deutsche Rentenversicherung Bund als Clearingstelle ist für die rechtliche Prüfung der Statusfeststellung zuständig. Der genannte Kontakt bezieht sich auf die Webseite clearingstelle.de - Beratung von gesetzlich zugelassenen Rentenberatern.