Sonderfall familienhafte Mitarbeit – Wann gilt sie?
Kostenfreie Beratung von clearingstelle.de zur Statusfeststellung
Beschäftigt ein Unternehmer in seinem Betrieb Familienmitglieder, ist es immer schwierig, den Sozialversicherungsstatus korrekt festzulegen. Erschwerend kommt hinzu, dass speziell Familienangehörige in Form sogenannter familienhafter Mitarbeit im Unternehmen beschäftigt sein können. In Zweifelsfällen sollten Betroffene grundsätzlich mit einem Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund für Klarheit sorgen. Ein ungeklärter Sozialversicherungsstatus sorgt oft für große Komplikationen.
Kriterien für familienhafte Mitarbeit
Für eine Beschäftigung kommen im Normalfall zwei Möglichkeiten in Betracht:
- Selbstständige Tätigkeit
- Abhängige Beschäftigung
Für Person, die im Unternehmen eines Verwandten mitarbeiten, kommt eine dritte Form der Beschäftigung in Frage: Familienhafte Mitarbeit. Ein wichtiges Kriterium der familienhaften Mitarbeit ist, dass Leistung und Gegenleistung in keinem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Das bedeutet vor allem, dass die Bezahlung vom üblichen Durchschnitt abweicht. Sie kann also deutlich höher aber auch deutlich niedriger ausfallen als sonst für eine vergleichbare Tätigkeit üblich. Ein zweites wichtiges Kriterium der familienhaften Mitarbeit besteht darin, dass die Tätigkeit unregelmäßig ausgeführt wird.
Beispiel für familienhafte Mitarbeit
Ein typisches Beispiel für familienhafte Mitarbeit ist zum Beispiel folgende Konstellation: Der studierende Sohn oder die studierende Tochter eines Unternehmers erledigen neben ihrem Studium die Buchhaltung des Unternehmens. Sie arbeiten immer dann, wenn es ihr Studium zulässt. Als Gegenleistung erhalten Sie einen überdurchschnittlich hohen Lohn für die Tätigkeit.
Im Zweifelsfall Sozialversicherungsstatus klären lassen
Betroffene Arbeitgeber wie auch mitarbeitende Familienangehörige sollten in jedem Fall ihren Sozialversicherungsstatus verbindlich prüfen lassen. Immer wieder kommt es speziell bei diesem Personenkreis zu Komplikationen. Sofern die Prüfung nicht bereits automatisch bei der Anmeldung des Beschäftigungsverhältnisses zur Sozialversicherung erfolgt, können die Betroffenen selber einen Antrag auf ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV stellen. Zuständig für die verbindliche Prüfung und Festlegung des Status ist in jedem Fall die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Deutlicher Hinweis: Die Deutsche Rentenversicherung Bund als Clearingstelle ist für die rechtliche Prüfung der Statusfeststellung zuständig. Der genannte Kontakt bezieht sich auf die Webseite clearingstelle.de - Beratung von gesetzlich zugelassenen Rentenberatern.