• Beratung zur Sozialversicherungsbefreiung
  • Vorbereitung zur Durchführung eines Statusfeststellungsverfahren
  • Prüfung von Rückerstattungen der Sozialversicherungsbeiträge

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Clearingstelle | Scheinselbstständigkeit: Keinen Verdacht aufkommen lassen

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Clearingstelle.de | Scheinselbstständigkeit: Keinen Verdacht aufkommen lassenSelbstständige, die ausschließlich oder überwiegend nur für einen Auftraggeber arbeiten können schnell in den Verdacht der Scheinselbstständigkeit geraten. Ein ernstzunehmendes Problem für Auftraggeber und -nehmer, dem sie mit einem Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund entgegenwirken können.


Was ist Scheinselbstständigkeit?

Scheinselbstständigkeit liegt vor allem immer dann vor, wenn eine Person Selbstständigkeit vorgibt, tatsächlich aber in einer Form beschäftigt ist, die als Arbeitnehmerverhältnis einzustufen ist. In den meisten Fällen kommt es dabei unbeabsichtigt zur Scheinselbstständigkeit. Ein besonders häufiger Fall ist, dass ein Selbstständiger vorrangig oder sogar ausschließlich für einen Auftraggeber tätig ist. Als kritischer Grenzwert werden fünf Sechstel des Umsatzes angesetzt. Von dieser Situation sind insbesondere Existenzgründer oder Einzelunternehmer besonders oft betroffen.

Darüber hinaus kann Scheinselbstständigkeit aber auch vorliegen, wenn der betreffende (angeblich) Selbstständige im Rahmen seiner Tätigkeit:

  • Nicht frei über seine Arbeitszeit und seinen Arbeitsort bestimmen kann
  • Aufgaben übernimmt, für die der Auftraggeber gleichzeitig auch fest angestellte Arbeitnehmer beschäftigt
  • Aufgaben übernimmt, die er zuvor bei seinem Auftraggeber als angestellter Arbeitnehmer übernommen hat

Vorbeugen mit einem Statusfeststellungsverfahren

Wer sich nicht sicher ist, ob er die Kriterien der Scheinselbstständigkeit erfüllt oder nicht, sollte sich nicht auf vage Vermutungen verlassen. Stellt sich nämlich heraus, dass in der fälschlichen Annahme einer Selbstständigkeit keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden, müssen diese für bis zu vier Jahre nachgezahlt werden. Sowohl vom Auftragnehmer als auch vom Auftraggeber. Um dieser Gefahr zu entgehen, sollte bei einem zweifelhaften Beschäftigungsverhältnis der korrekte Status dieses Verhältnisses im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens geprüft werden. Ein Antrag auf Statusfeststellung kann bei der zuständigen Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt werden.


Deutlicher Hinweis: Die Deutsche Rentenversicherung Bund als Clearingstelle ist für die rechtliche Prüfung der Statusfeststellung zuständig. Der genannte Kontakt bezieht sich auf die Webseite clearingstelle.de - Beratung von gesetzlich zugelassenen Rentenberatern.