• Beratung zur Sozialversicherungsbefreiung
  • Vorbereitung zur Durchführung eines Statusfeststellungsverfahren
  • Prüfung von Rückerstattungen der Sozialversicherungsbeiträge

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Clearingstelle | Minderheitsgesellschafter: Sozialversicherungsfreiheit durch richtige Vertragsgestaltung und Statusfeststellungsverfahren sichern

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Clearingstelle.de | Minderheitsgesellschafter: SozialversicherungsfreiheitWährend Mehrheitsgesellschafter, die 50 Prozent oder mehr der Gesellschaftsanteile halten, in der Regel sozialversicherungsfrei sind, können Minderheitsgesellschafter (weniger als 50 Prozent der Gesellschaftsanteile) durchaus der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Wird ihnen jedoch ein Vetostimmrecht oder eine Sperrminorität eingeräumt, können auch sie sozialversicherungsfrei sein. Dass es dabei jedoch einige kleine aber durchaus bedeutende Details zu beachten gilt, haben zwei Gerichtsurteile gezeigt. Wer Probleme bei der Anerkennung des Sozialversicherungsstatus vermeiden möchte, sollte in jedem Fall seinen Status in einem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund prüfen und festlegen lassen.



Bundessozialgericht bestätigt Sozialversicherungspflicht für Minderheitsgesellschafter in zwei Fällen

Gleich in zwei Fällen gab Ende des vergangenen Jahres das Bundessozialgericht der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Recht und bestätigte damit die zuvor von der DRV ermittelte Sozialversicherungspflicht für die Minderheitsgesellschafter. Diese hatten gegen die Feststellung geklagt. Beide Fälle waren ähnlich gelagert: Den klagenden Minderheitsgesellschaftern waren verschiedene Möglichkeiten zur Einflussnahme eingeräumt worden, wonach sie nach landläufiger Meinung auch als sozialversicherungsfrei hätten gelten müssen. Wie so oft steckte der Teufel im Detail. Den Klagenden waren die Rechte zur Einflussnahme nämlich jeweils im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses vertraglich eingeräumt worden. Diese Verträge hätten jedoch in beiden Fällen die übrigen Gesellschafter im Ernstfall kündigen und den Klagenden damit die Mitbestimmungsrechte de facto entziehen können. Genau aus diesem Grund kamen sowohl die Deutsche Rentenversicherung und schließlich auch das Bundessozialgericht zu dem Schluss, dass Sozialversicherungspflicht gegeben war.



Fazit: Korrekte Vertragsgestaltung und Statusfeststellungsverfahren sorgen für Sicherheit beim Sozialversicherungsstatus

Damit die Mitbestimmungsrechte tatsächlich als Kriterium für Sozialversicherungsfreiheit gelten können, müssen sie im Gesellschaftsvertrag verankert sein. Wie so oft kommt es im Zusammenhang mit dem Sozialversicherungsstatus letztlich auf eine korrekte Vertragsgestaltung an. Wichtig ist außerdem immer auch, dass die vertraglichen Verhältnisse mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen.

Sinnvoll ist es außerdem gerade bei komplizierten Fällen wie den vorliegenden, möglichst frühzeitig den Sozialversicherungsstatus verbindlich von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund klären und festlegen zu lassen. Möglich ist dies zum Beispiel durch einen Antrag auf ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV.


Deutlicher Hinweis: Die Deutsche Rentenversicherung Bund als Clearingstelle ist für die rechtliche Prüfung der Statusfeststellung zuständig. Der genannte Kontakt bezieht sich auf die Webseite clearingstelle.de - Beratung von gesetzlich zugelassenen Rentenberatern.