• Beratung zur Sozialversicherungsbefreiung
  • Vorbereitung zur Durchführung eines Statusfeststellungsverfahren
  • Prüfung von Rückerstattungen der Sozialversicherungsbeiträge

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Dauerstreitthema Selbstständigkeit und Sozialversicherung

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Clearingstelle.de | Deutsche Rentenversicherung - Dauerstreitthema Selbstständigkeit und Sozialversicherung„Wer selbstständig ist, unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht“ – als Faustregel mag diese oft gehörte Aussage zutreffen. Wie so oft gibt es in der Praxis zahlreiche Ausnahmen von dieser Regel. Das fängt schon bei der Definition von Selbstständigkeit an und hört bei der Berufsgruppe auf, zu der eine Person gehört. Für viele Berufsgruppen gilt nämlich per Gesetz auch bei Selbstständigkeit vollständige oder teilweise Sozialversicherungspflicht. All das führt immer wieder zu Streitfällen zwischen betroffenen Selbstständigen und der Deutschen Rentenversicherung Bund. So wie in einem aktuellen Fall eines Musikschullehrers.

Für Klarheit und sichere Verhältnisse bei Selbstständigkeit sorgt die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund.


Urteil: selbstständiger Musikschullehrer ist gar nicht selbstständig

In einem aktuellen Gerichtsurteil erklärte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen einen Musikschullehrer für nicht selbstständig und damit sozialversicherungspflichtig. Damit gab das Gericht der Deutschen Rentenversicherung Bund recht, die den Mann ebenfalls als sozialversicherungspflichtig eingestuft und Beiträge gefordert hatte. Der Mann war als Freier Mitarbeiter nach eigener Auffassung und Auffassung des Auftraggebers selbstständig bei einer städtischen Musikschule tätig, für die er früher bereits als festangestellter Musiklehrer gearbeitet hatte. Das Gericht sah dies anders. Nach seiner Auffassung sprachen für ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis:

  1. Der Lehrer konnte weder Ort noch Zeit seiner Tätigkeit frei bestimmen. Er war an die Vorgaben seines Auftraggebers gebunden.
  2. In der Wahl der Schüler war der Betroffene ebenfalls nicht frei
  3. Schließlich konnte das Gericht nicht erkennen, dass der Mann in irgendeiner Weise ein unternehmerisches Risiko zu tragen hatte

Aus diesen Gründen teilte das Gericht die Auffassung der Deutschen Rentenversicherung Bund und erklärte den Musiklehrer für sozialversicherungspflichtig.


Bei Zweifeln Sozialversicherungsstatus verbindlich klären lassen

Gerade bei freier Mitarbeiter kommt es immer wieder zu Problemen mit der Anerkennung der Selbstständigkeit und damit zu Problemen mit dem Sozialversicherungsstatus. Insbesondere Selbstständige und ihre Auftraggeber sollten bei fraglichen Beschäftigung und Auftragsverhältnissen den Sozialversicherungsstatus verbindlich klären lassen. Das geht mit einem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV. Zuständig ist dafür die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund.


Deutlicher Hinweis: Die Deutsche Rentenversicherung Bund als Clearingstelle ist für die rechtliche Prüfung der Statusfeststellung zuständig. Der genannte Kontakt bezieht sich auf die Webseite clearingstelle.de - Beratung von gesetzlich zugelassenen Rentenberatern.